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   BFH, 16.12.2002 - VIII R 41/02 (1)   

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https://dejure.org/2002,9253
BFH, 16.12.2002 - VIII R 41/02 (1) (https://dejure.org/2002,9253)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2002 - VIII R 41/02 (1) (https://dejure.org/2002,9253)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2002 - VIII R 41/02 (1) (https://dejure.org/2002,9253)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gegenvorstellung gegen Nichtzulassung der Revision - Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der Beschwerde - Gegenvorstellungen gegen in Verfahren mit Vertretungszwang ergangene Entscheidungen - Vertretung durch Person i.S.d. § 3 Nr. 1 ...

  • Judicialis

    StBerG § 3 Nr. 1; ; FGO § 62a Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 62a 128
    Gegenvorstellung; Vertretungszwang

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.11.1999 - XI S 11/99

    Gegenvorstellung; Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 16.12.2002 - VIII R 41/02
    Nach der Rechtsprechung des BFH gilt der Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 1999 XI S 11/99, BFH/NV 2000, 726, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2004 - X S 22/03

    Missbräuchlicher Befangenheitsantrag bei Ablehnung ohne ausreichenden Grund;

    Im Übrigen ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil der Vertretungszwang nach § 62a FGO sich auch auf die Gegenvorstellung erstreckt, sofern diese --wie hier-- ein Verfahren betrifft, das seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, m.w.N.), der Antragsteller sich aber bei Erhebung der Gegenvorstellung nicht von einer der in § 62a FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen oder Gesellschaften hat vertreten lassen.
  • BFH, 11.02.2008 - III S 3/08

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung - Schriftform für Anhörungsrüge

    Jedenfalls unterläge eine Gegenvorstellung --ihre Statthaftigkeit unterstellt-- dem Vertretungszwang nach § 62a FGO, da dieser auch für die Nichtzulassungsbeschwerde gegolten hatte, über die der Senat entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, und vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848).
  • BFH, 17.03.2006 - III S 27/05

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

    Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung einer Gegenvorstellung, soweit sie eine Sache betrifft, die --wie eine Nichtzulassungsbeschwerde-- dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, und vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848).
  • BFH, 27.02.2006 - III S 8/06

    Verspätete Einlegung eines Einspruchs gegen den Aufhebungsbescheid hinsichtlich

    Für eine Gegenvorstellung gilt der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung, wenn das Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat (wie hier die Nichtzulassungsbeschwerde), dem Vertretungszwang unterliegt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, m.w.N.; vom 27. Januar 2004 X S 22/03, nicht veröffentlicht, juris, --die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2005 1 BvR 835/04--, sowie vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848, m.w.N.).
  • BFH, 12.03.2003 - VI K 1/03

    Vertretungszwang bei Gegenvorstellung; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei

    Im Übrigen ist der Rechtsbehelf auch deshalb unzulässig, weil der Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes auch für die vorliegende Gegenvorstellung gilt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2004 - VIII S 13/04

    Voraussetzungen einer Gegenvorstellung

    Sie ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einer zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Person erhoben wurde (§ 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes und dazu u.a. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, m.w.N.).
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